Wer in Deutschland mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut auf dem Fahrrad erwischt wird, muss sich für eine Straftat verantworten. Allerdings können sich Radler auch schon mit einem deutlich geringeren Pegel eine Strafanzeige einhandeln, wenn sie etwa Schlangenlinien fahren, Verkehrsregeln missachten oder wenn ein Unfall passiert. „In diesen Fällen ist bereits ab 0,3 Promille eine Strafverfolgung denkbar“, sagt Roland Huhn, Rechtsreferent beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC). Sobald die Polizei bei einer Kontrolle oder am Unfallort den Verdacht habe, dass ein Radler alkoholbedingt Fehler gemacht hat, drohe ein Ermittlungsverfahren.
„Bei einem vergleichsweise geringen Promillewert lässt sich alkoholbedingtes Fehlverhalten in der Regel nur sehr schwer nachweisen“, räumt der ADFC-Experte ein. „Aber je näher ein Radfahrer an den Grenzwert von 1,6 Promille herankommt, desto wahrscheinlicher wird es, dass der Staatsanwaltschaft das gelingt“, warnt er.
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Kann Fahrradfahrern nach einem Rotlichtverstoß an der Ampel oder anderen Verkehrsdelikten kein alkoholbedingtes Fehlverhalten nachgewiesen werden, müssen sie sich für eine Ordnungswidrigkeit verantworten. „Auch das kann ziemlich teuer werden“, warnt Huhn. War eine Ampel länger als eine Sekunde rot, werden zum Beispiel 100 Euro Bußgeld oder mehr fällig. Mit 40 Euro müssen Rowdys rechnen, die Fußgänger gefährden. Grundsätzlich gilt: Ab 40 Euro Bußgeld gibt es mindestens einen Punkt auf dem Flensburger Konto.
dpa


































