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Mythen rund ums Mieten

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    • 10.07.12
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Darf man nachts duschen?

Die zehn größten Mythen rund ums Mieten

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München - Darf der Vermieter das Grillen verbieten? Und ist es erlaubt, nachts noch zu duschen? Obwohl fast die Hälfte aller Deutschen in Mietwohnungen leben, halten sich einige Irrtümer rund um das Thema Mieten hartnäckig.

© dpa

Ist es wirklich verboten, in der Nacht noch zu duschen? Manchen Mythen rund ums Thema Mieten halten sich hartnäckig.

Rund die Hälfte aller Deutschen lebt in Mietwohnungen. Die Zahl der Mieterhaushalte liegt gar bei 57 Prozent. Obwohl sie eigentlich Experten auf diesem Gebiet sein sollten, gibt es nach wie vor einige Irrtümer rund um das Thema Mieten, die sich hartnäckig in den Köpfen festgesetzt haben. Um damit aufzuräumen, hat Robert Litwak (kautionsfrei. de) die zehn größten Miet- Mythen zusammengestellt und erklärt, was es damit auf sich hat:

1. Der Vermieter darf das Grillen verbieten!

Das darf er tatsächlich. Wenn es keine vertragliche Vorgabe gibt, sollte man sich auf sein Gefühl verlassen. Dabei ist es wichtig, sich mit den Nachbarn auszutauschen und Grillpartys anzukündigen, damit das Verhältnis untereinander dadurch nicht belastet wird.

2. Untermieter sind verboten!

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wohnung teilweise (nur ein Zimmer) oder komplett untervermietet wird. Bei der kompletten Untervermietung braucht es die Zustimmung des Vermieters. Kann man sich den vollständigen Mietpreis nicht mehr leisten, hat man sogar Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, dass noch jemand in die Wohnung einziehen darf. Neue Lebenspartner müssen vom Vermieter immer als Mitbewohner akzeptiert werden.

3. Mietminderung bei Wohnmangel!

Das ist richtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter etwas dafür kann oder nicht. Man sollte sich bei der Verringerung der Miete aber an die von den örtlichen Mietervereinen vorgegebenen Prozentsätze halten, die sich je nach Mangel unterscheiden. Der gekürzte Mietbetrag sollte auf einem Extrakonto hinterlegt werden, um in einem möglichen Rechtsstreit einer Argumentation hinsichtlich der Zweckentfremdung von Mietgeldern keinen Raum zu geben.

4. Nachts darf nicht geduscht werden!

Natürlich sollte man Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und davon absehen, zu späterer Stunde die Waschmaschine laufen zu lassen. Nachts zu duschen, ist aber erlaubt und vor allem für Schichtarbeiter oder für jene, die früh aufstehen müssen, unverzichtbar. Das gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.

5. Bis zu zwei Partys pro Jahr sind erlaubt!

Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt, wie oft man im Jahr feiern darf. Unter Einhaltung der Nachtruhe sind zwei Partys kein Problem. Insbesondere in den Sommermonaten sollten Partys ab 22 Uhr aber nach drinnen verlegt werden. Sollte ein Nachbar wegen Ruhestörung die Miete kürzen, muss der Ruhestörer dafür aufkommen.

6. Fristlos kündigen bei 3 Nachmietern!

Eine fristlose Kündigung von Seiten der Mietpartei ist nur dann möglich, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt, zum Beispiel, wenn eine gesundheitliche Gefährdung von der Mietsache, also der Wohnung, ausgeht. Will man bei einer fristgemäßen Kündigung früher ausziehen, besteht die Möglichkeit, dem Vermieter Nachmieter vorzuschlagen. Allerdings muss dieser keinen davon akzeptieren, so dass Mieter unter Umständen nicht früher aus der Wohnung rauskommen beziehungsweise doppelte Mietzahlungen in Kauf nehmen müssen.

7. Kleine Reparaturen selber zahlen!

Gibt es keine andere Regelung, müssen auch kleine Reparaturen vom Vermieter getragen werden. Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag beinhaltet Informationen darüber, bis zu welchem Betrag der Mieter die Kosten übernehmen muss.

8. Geweißelt wird nur in Weiß!

Falsch. Jedem ist freigestellt, welche Wandfarbe er für die Wohnung auswählt. Beim Auszug muss die Wohnung auch nicht zwingend weiß übergeben werden – ein heller, sauberer Anstrich ist ausreichend. Generell sollte jeder Mieter seine Wohnung sauber und gepflegt hinterlassen, um so weder den Vermieter noch den Nachmieter zu verärgern.

9. Auszug bei Eigenbedarf!

Die Form der Eigenbedarfskündigung ist nur dann möglich, wenn sie begründet ist. Soll beispielsweise einer Familie mit kleinen Kindern, die an die Umgebung gewöhnt, oder älteren Menschen, denen kaum noch ein Umzug zuzumuten ist, aus Eigenbedarf gekündigt werden, muss abgewogen werden, wer das größere Interesse daran hat, die Wohnung für sich zu beanspruchen. In besonderen Härtefällen können Mieter sogar vor Gericht ziehen. Aktuell beschäftigen sich mehrere Gerichte mit grundsätzlichen Urteilen zur Kündigungsfrist bei Eigenbedarfsanmeldung durch den Vermieter.

10. Der Mieter muss eine Kaution zahlen!

Einer der ganz großen Irrtümer. Denn: Laut Gesetz muss der Mieter keine Mietkaution bezahlen. Der Vermieter kann aber maximal drei Monatsmieten zur Absicherung seiner Mietsache verlangen, wenn er dies im Mietvertrag ausdrücklich festhält. Diese Kaution muss er getrennt von seinem Privatvermögen anlegen und verzinsen. Ist das Mietverhältnis beendet, hat der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution inklusive der Zinsen. Wem dieser Betrag nicht ohne weiteres zur Verfügung steht, kann alternativ eine Kautionsbürgschaft abschließen. Dafür bezahlt der Mieter jährlich einen geringen Anteil der Kautionssumme und erhält im Gegenzug eine Urkunde, die beim Vermieter hinterlegt wird.

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