Demnach ist eine Fußgängerzone ein Bereich, der generell nur von Fußgängern genutzt werden darf.
Fahrzeugführer müssen auf die Fußgänger Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr entsprechend anpassen, d.h. mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die Fußgänger dürfen auch nicht behindert oder gefährdet werden und falls erforderlich, müssen Fahrzeugführer warten, bis der Weg frei ist.
Das gilt auch für Radfahrer, wenn diese die Fußgängerzone benutzen dürfen.
Beim Verlassen des Fußgängerbereiches hat jeder Fahrzeugführer § 10 StVO zu beachten; er muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (wenn nötig, muss er sich auch einweisen lassen).
Christian Kagerer, Polizeihauptkommissar (PHK) vom Polizeipräsidium Oberbayern Süd

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