Darf ich eigentlich in einer Sackgasse parken?

Richtig einzuparken, ist mittlerweile fast schon eine Kunstform geworden. Parkverbot hier, Einschränkung dort: Auch beim Parken in einer Sackgasse gibt es einiges zu beachten.
Sackgassen sind eine besondere Form von Straßen, die immer wieder für Verwirrung sorgen. Auch beim Parken in einer Sackgasse stellt sich manch Autofahrer, was erlaubt ist und was nicht. Wir erklären Ihnen, worauf Sie beim Parken in Sackgassen achten sollten.
Ist das Parken in Sackgassen eigentlich erlaubt?
Eine Sackgasse unterscheidet sich gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht groß von "normalen" Straßen. Deshalb ist das Parken selbstverständlich erlaubt. Zu beachten ist, dass nur in Fahrtrichtung – also am rechten Fahrbahnrand – geparkt werden darf.
Parken in Sackgassen ist nicht erlaubt, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt ist, es sich um einen unübersichtlichen Platz handelt, sich der Parkplatz vor einer Zufahrt befindet oder der Bordstein abgesenkt ist.
Parken in Sackgassen mit Wendehammer
Befindet sich in der Sackgasse ein Wendehammer, gibt es einige Einschränkungen für parkwillige Autofahrer. Ist die Sackgasse zu eng, kann das Parken verboten werden. Denn beim Abstellen eines Fahrzeuges muss ein Mindestabstand von drei Metern zur anderen Fahrbahnseite eingehalten werden.
In solch einem Fall darf auch nicht gegenüber von einer Ausfahrt geparkt werden. Auch das Parken in einer Kurve des Wendehammers ist nicht gestattet. Die Wendeanlage ist dafür da, dass größere Fahrzeuge – z. B. Müllabfuhren – einfacher eine Sackgasse verlassen können.
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Parken in Sackgassen: Diese Bußgelder drohen
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
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Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu fünf Meter davor, bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot | 15 Euro | - | - |
... mit Behinderung | 25 Euro | - | - |
... länger als eine Stunde | 25 Euro | - | - |
... zusätzlich mit Behinderung | 35 Euro | - | - |
Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 60 Euro | 1 | - |
Parken im Fünf-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Haltestellen, vor und hinter Andreaskreuzen, über Schachtdeckeln und soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist | 10 Euro | - | - |
... mit Behinderung | 15 Euro | - | - |
... länger als drei Stunden | 20 Euro | - | - |
... zusätzlich mit Behinderung | 30 Euro | - | - |
Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges mit Versperren des Abfahrtsweges eines anderen Fahrzeuges | 20 Euro | - | - |
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anb