Neue Mieterschutzverordnung ab 1. Januar
Im Kreis Rosenheim: Elf neue Kommunen fallen unter Mietpreisbremse
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Zum 1. Januar gilt in Bayern eine neue Mieterschutzverordnung. Damit möchte die Staatsregierung die sogenannte Mietpreisbremse ausweiten. Auch im Landkreis Rosenheim sind neue Kommunen hinzugekommen, die unter den Schutz der Regelung fallen.
Rosenheim/Traunstein Elf Städte und Gemeinden hat Bayerns Staatsregierung neu in die Mieterschutzverordnung aufgenommen: Bernau, Bad Feilnbach, Bruckmühl, Edling, Eiselfing, Großkarolinenfeld, Neubeuern, Pfaffing, Rohrdorf, Tuntenhausen und Wasserburg.
Bereits in die Verordnung aufgenommen sind Bad Aibling, Bad Endorf, Brannenburg, Feldkirchen-Westerham, Kiefersfelden, Kolbermoor, Prien, Raubling, Riedering, Rimsting und Stehphanskirchen.
Im Landkreis Traunstein hingegen ist die Gemeinde Bergen aus der Verordnung gefallen. Dort fallen künftig nur noch Traunreut und Traunstein unter die Mietpreisbremse.
Vier Faktoren zur Bewertung
Für die Neubewertung hat die Staatsregierung vier Faktoren herangezogen: das Verhältnis zwischen Wohnungsangebot und -nachfrage, dessen Entwicklung über die Jahre, die Leerstandsrate und die Mietpreissteigerung. Ebenso habe man Vertreter der Kommunen und kommunalen Spitzenverbände vor der Entscheidungsfindung angehört. „Die Gemeinden hatten dabei Gelegenheit, sich zu äußern, um in die Verordnung aufgenommen oder aus dieser herausgenommen zu werden“, heißt es aus dem zuständigen Justizministerium. Insgesamt gilt die Mietpreisbremse dann in 203 der 2056 Städten und Gemeinden Bayerns.
Maximal zehn Prozent über Vergleichsmiete
Dann gilt: Wenn Bestandswohnungen neu vermietet werden, darf die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Bei laufenden Verträgen darf die Miete um nicht mehr als 15 Prozent im Vergleich zur ortsüblichen Miete erhöht werden. Hinzu kommt eine Sperrfrist für die Kündigung von Mietverträgen: Wird eine vermietete Wohnung verkauft, kann der neue Eigentümer dem Mieter frühestens nach zehn Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. Bislang galt eine Frist von drei Jahren.