Biberkopf im Gefrierschrank: Mann aus Bad Endorf hat streng geschütztes Tier geköpft

Erschlagen, geköpft und schließlich Teile des Tieres im Gefrierschrank aufbewahrt. Wegen dieser Taten an einem Biber musste sich ein 58-jähriger Bad Endorfer vor dem Schöffengericht Rosenheim verantworten. Eine Wohnungsdurchsuchung brachte noch zusätzliche Probleme für den Mann. Nun fiel das Urteil.
Rosenheim/Bad Endorf – Sein Groll auf Biber brachte einen 58-jährigen aus Bad Endorf am Ende eine Menge Ärger ein. In Gesprächen hatte der Mann darüber geschimpft, dass das Landratsamt nichts unternehme, um den Biber von seinem Grundstück zu entfernen und er jetzt selbst handle. Arbeitskollegen hatten aufgrund seiner Äußerungen den Verdacht, dass sich der Mann im Kampf gegen die Nager wohl nicht im Bereich des Legalen bewegt und die Behörden informiert. Am Ende musste sich der Endorfer gleich wegen mehrerer Delikte vor dem Rosenheimer Schöffengericht verantworten.
Im Punkt eins der Anklage wurde er beschuldigt, auf einem Waldgrundstück bei Halfing auf Biberjagd gegangen zu sein, obwohl er gewusst habe, dass es sich um streng geschützte Tiere handelt. Dazu habe er mehrfach eine Schlagfalle aufgestellt. Einen Biber soll er getötet und ihm anschließend den Kopf abgetrennt haben.
Schlagfallen sichergestellt
Bei einer Durchsuchungsmaßnahme der Polizei wurden der Kopf und weitere Kadaverteile in einem Gefrierschrank in einem Schuppen aufgefunden. Insgesamt seien zwei Schlagfallen auf dem Gelände sichergestellt worden.
Eine sei funktionsfähig und gespannt gewesen, sagte der ermittelnde Beamte vor Gericht. „Die Biber sind zu viel“, habe der Angeklagte dazu festgestellt. Bei der darauffolgenden Wohnungsdurchsuchung wurden dann, laut Punkt zwei der Anklage ein Patronengurt mit sechs Patronen Leuchtspurgeschossen mit roter Farbmarkierung sowie vier Patronen Vollmantelweichkerngeschoßen entdeckt. Bei der Leuchtspurmunition handelt es sich um verbotene Kriegswaffen, bei den übrigen Patronen um Munition zum Verschießen aus erlaubnispflichtigen Waffen, für die er eine waffenrechtliche Erlaubnis gebraucht hätte.
Zudem waren bei der Durchsuchung getrocknete Marihuana Pflanzen aufgefunden worden. Dafür wurde bereits vorab eine Strafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro verhängt. Der Angeklagte räumte den kompletten Sachverhalt ein, machte jedoch keine weiteren Angaben. „Es handelt sich nicht um Biberhass“, betonte Verteidiger Dr. Herzog.
Bäume angefressen
Aus Sicht seines Mandanten habe es auf dem Grundstück eine Biberplage gegeben. Die Tiere hätten die Bäume angefressen, deshalb hätte er Handlungsbedarf gesehen.
Einen Biber, der sich lebend in einem Zaun verfangen habe, habe er erschlagen. Warum er Teile des Tieres im Gefrierschrank aufbewahrt habe, sei unerklärlich. Sein Mandant bedauere sein Verhalten sehr. Das Verfahren habe ihn stark beeindruckt.

Zudem habe er seinen Job verloren und stehe vor den Trümmern seiner Existenz. Auch der Besitz der Munition wurde vollumfänglich eingeräumt. Dabei hätte es sich um ein Souvenir aus seiner Bundeswehrzeit gehandelt, sagte der Angeklagte. Er habe sie in einer Dose mit alten Münzen aufbewahrt und längst nicht mehr daran gedacht. Aus Sicht der Anklagevertretung „ist es für den Angeklagten schlecht gelaufen. Vom Biber über die Munition bis zum Marihuana“.
Grundsätzlich ein Verbrechen
Grundsätzlich handle es sich um Verbrechen, im Fall der Munition jedoch um einen minderschweren Fall. Der Angeklagte habe sich von Anfang an geständig gezeigt und wegen der Betäubungsmittelsache bereits seinen Job verloren.
Allerdings zeuge das Aufstellen von Schlagfallen und das Erschlagen des Bibers von einem brutalen Vorgehen. Dafür sei der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 Euro zu verurteilen.
Verteidiger Dr. Herzog plädierte für ein Strafmaß von 180 Tagessätzen und gab zu bedenken, dass sein Mandant von Anfang an Farbe bekannt habe und schon gestraft genug sei.
„Erschlagen ist heftig“
Es sei fraglich, ob er wieder eine Stelle finde. Das Schöffengericht folgte dem Antrag der Verteidigung. Das Verfahren habe Spuren hinterlassen und der Angeklagte habe erhebliche Folgen für sein privates Leben erlitten, hieß es in der Urteilsbegründung von Richterin Bartschat.
Schlagfallen seien besonders verwerflich, weil sie eine stundenlange Qual für Tiere bedeuten könnten, die sich darin verfingen. Und auch das Erschlagen des Bibers sei heftig, so die Richterin.
Der Besitz der Munition sei dagegen als minderschwerer Fall zu werten. Der Angeklagte habe nie die Möglichkeit gehabt, die Munition einzusetzen, weil er keine Waffe besessen habe.
Auch interessant
Kommentare
Liebe Leserinnen und Leser,
wir bitten um Verständnis, dass es im Unterschied zu vielen anderen Artikeln auf unserem Portal unter diesem Artikel keine Kommentarfunktion gibt. Bei einzelnen Themen behält sich die Redaktion vor, die Kommentarmöglichkeiten einzuschränken.
Die Redaktion