Abkürzung für „All Cops Are Bastards“ ist rechtlich verzwickt
„ACAB“-Maske auf Freilassinger Corona-Demo - Strafe vor Gericht
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Meinungsfreiheit oder Beleidigung? Kleidungsstücke mit der Aufschrift „ACAB“ („All Cops Are Bastards“) haben deutsche Gerichte schon oft beschäftigt und sind ein rechtlich schwieriger Fall - auch das Amtsgericht Laufen hatte jetzt so ein Verfahren.
Laufen/Freilassing - Eine FFP2-Maske mit der Aufschrift „ACAB“, der englischen Abkürzung für „All Cops Are Bastards“, habe ein Teilnehmer der großen Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen in Freilassing am 6. Februar 2021 getragen. Gegen den Mann aus Nürnberg wurde ein Strafbefehl wegen Beleidigung erlassen. Laut Gericht wurde zu spät dagegen Einspruch erhoben, deshalb wurde am Mittwoch (16. Juni) eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro rechtswirksam. Der Nürnberger erschien nicht vor Gericht, auch verhandelt wurde schließlich nicht.
„ACAB“ strafbar? Für Amtsgericht Laufen eine Beleidigung
Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass der Demo-Teilnehmer einen bestimmten Polizeibeamten persönlich beleidigte, weil er ihm mit der „ACAB“-Maske direkt ins Gesicht blickte. Damit habe er seine Missachtung gegenüber dem Polizeibeamten ausdrücken wollen. Unter dem Motto „Für grenzenlose Selbstbestimmung“ demonstrierten am 6. Februar insgesamt 2000 Teilnehmer rund um die Saalachbrücke zwischen Freilassing und Salzburg - 1500 auf deutscher, 500 auf österreichischer Seite. Nach Angaben der Polizei verlief die Kundgebung damals friedlich.
Wie die Abkürzung „ACAB“ rechtlich zu werten ist, ist auch unter deutschen Gerichten durchaus umstritten. Es gab bereits Urteile, nach denen die Träger von Kleidungsstücken mit der Abkürzung freigesprochen wurden. Begründung: Mit „All Cops Are Bastards“ werde ein ganzes Kollektiv beleidigt, das wegen der unüberschaubaren Masse an Polizisten jedoch nicht ausreichend definierbar sei. Um beleidigungsfähig zu sein, müsse ein Kollektiv klar abgegrenzt werden können. Andere Gerichte, vorwiegend in Bayern, entschieden dagegen durchaus auf Beleidigung.
Eine Beleidigung? Bei „ACAB“ scheint‘s auf die Umstände anzukommen
Zuletzt urteilte das Bundesverfassungsgericht 2016, dass die Abkürzung „ACAB“ von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, weil damit nur eine „allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck“ gebracht würde. Aber: Ist die Parole auf eine „hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe“ bezogen, sei es durchaus eine Beleidigung. Auf letztere Argumentation stützte sich dann wohl auch die hiesige Staatsanwaltschaft, da der Demo-Teilnehmer in Freilassing dem Polizeibeamten „direkt ins Gesicht“ blickte.
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