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Bevor Kurzarbeit beginnt, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen. Die können Arbeitnehmer zwar ablehnen. Ohne Risiko ist das aber nicht.
Wer eine Vereinbarung zur Kurzarbeit ablehnt, weil kein voller Lohnausgleich versprochen wird, muss unter Umständen eine Kündigung hinnehmen.
Wer eine vom Arbeitgeber angebotene Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit* ablehnt, weil der Lohnausfall nicht vollständig ausgeglichen wird, riskiert unter Umständen eine Kündigung. Darüber informiert der Bund-Verlag mit Verweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 2 Sa 413/20).
Ablehnung von Kurzarbeit kann Kündigung nach sich ziehen
Eine auf die Ablehnung des Angebots gestützte Kündigung verstößt demnach nicht gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). In dem verhandelten Fall ging es um eine Kündigung in einem Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar ist. Der Frisörbetrieb musste 2020 coronabedingt für längere Zeit schließen.
Eine Beschäftigte erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zur Unterschrift. Da sie mit der Lohnkürzung durch die Kurzarbeit nicht einverstanden war, verweigerte sie ihre Zustimmung. Sie erhielt deshalb eine Kündigung, gegen die sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt.
Die Klägerin argumentierte laut Bund-Verlag, dass sie nur ihre Rechte ausübe, wenn sie die Kurzarbeitsvereinbarung nicht unterzeichnen wolle. Das könne kein Grund zur Kündigung sein. Das sogenannte Maßregelungsverbot besagt, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, wenn diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.
Ziel von Kurzarbeit ist es, Abbau von Arbeitsplätzen zu vermeiden
Das Landesarbeitsgericht in Nürnberg stimmte der Argumentation nicht zu. Ziel von Kurzarbeit ist es, den Abbau von Arbeitsplätzen zu vermeiden. Arbeitnehmer behalten ihren Lohnanspruch grundsätzlich nur in Höhe des Kurzarbeitergelds, der Arbeitgeber muss im Falle von Kurzarbeit keinen vollen Lohnausgleich zusagen.
Das Angebot des Betriebs zur Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit ist laut Gericht daher keine unerlaubte Maßregelung. Eine auf die Ablehnung des Angebots gestützte Kündigung verstößt folglich auch nicht gegen das Maßregelungsverbot. (dpa) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.