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Düsseldorf - Aufnahmen aus der heimlichen Videoaufzeichnung eines Arbeitgebers sind vor Gericht grundsätzlich nicht verwertbar. Das entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf. es gibt aber eine Ausnahme:
Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch allenfalls, wenn bereits zuvor gegen einen Mitarbeiter der konkrete Verdacht einer Straftat bestanden hat (Az.: 11 Ca 7326/10).
Das Gericht gab damit der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Arbeitgeber hatte den in einer Brauerei Beschäftigten mittels heimlicher Videoaufzeichnungen überführt, dass er Bier auf eigene Rechnung verkauft hatte.
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Die Arbeitsrichter werteten die daraufhin ausgesprochene Kündigung dennoch als rechtswidrig. Denn der Arbeitgeber habe keinen Beweis für seinen Vorwurf vorgelegt. Die heimliche Videoaufnahme sei ein so gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters, dass sie gerichtlich nicht verwertbar sei. Nur wenn er diesen Mitarbeiter schon konkret im Verdacht gehabt hätte, wäre die Videoaufnahme zulässig gewesen.