Online-Handel: Lügen verboten - tricksen erlaubt

München - Einkaufen im Internet wird immer beliebter - es ist schließlich bequem und billig. Ein Klick am Schreibtisch und schon macht sich das bei Ebay gejagte Schnäppchen auf den Weg zum neuen Besitzer - im Idealfall.
Doch im Netz lauern Fallen - für Käufer sowie Verkäufer. Wir erklären die Rechtslage.
Oft kommt es auf Sekunden an, will man beim Internet-Auktionshaus Ebay einen Artikel ergattern, an dem auch andere Sammler und Schnäppchenjäger Interesse haben. Wer im Eifer des Bieter-Gefechts die Beschreibung der angebotenen Ware nicht genau liest, kann am Ende eine böse Überraschung erleben. Wenn etwa statt des erhofften originalverpackten Apple iPhones nur die Originalverpackung per Post kommt - ohne Gerät.
Mit exakt 555,10 Euro hatte ein Bieter vor wenigen Tagen den Zuschlag bekommen für das Angebot „Apple iPhone 4 16 GB Originalverpackung NEU“. Ein Super-Preis, die Geräte kosten ohne Vertrag sonst locker 200 Euro mehr. Doch zu früh gefreut: Per Post kam kein Schnäppchen-iPhone, sondern ein kostspieliger Apple-Karton - leer. Von einer Bedienungsanleitung mal abgesehen.
Die Beschreibung der Ware zählt
Ein klassischer Fall von Betrug? Nein. Alles legal. Schließlich hätte der Käufer bereits anhand der Überschrift herauslesen können, dass es bei diesem Angebot nur um die Verpackung ging. Darüberhinaus stand in auffälliger Schrift unter Artikelmerkmale explizit: „Verkaufe hier eine Apple Originalverpackung (...) nur einmal geöffnet zur Geräteentnahme!“ Rechtlich heißt das, die Angaben waren korrekt. Das sieht, darauf angesprochen, auch eine Sprecherin von Ebay so: „Das ist im vertretbaren Rahmen.“
„Die Ware muss der Beschreibung entsprechen“, erklärt dazu Anwältin Astrid Auer-Reinsdorff die Rechtslage. „Es darf nicht gelogen werden“, ergänzt Juristin Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Dass eine solche Beschreibung missverständlich oder irreführend formuliert war, müsste dann vor Gericht der Käufer beweisen.
Der Handel mit Originalverpackungen scheint beliebt, auf der Ebay-Plattform fanden sich gestern Nachmittag allein 190 Angebote für Apple iPhone-Originalverpackungen. Die Gebote bewegten sich zwischen einem und über 300 Euro. Es gebe nun mal viele Menschen, die sich für Verpackungen interessieren, meint die Ebay-Sprecherin. Die Betreiber der Plattform können zwar eingreifen und unseriöse Angebote, die gemeldet werden, löschen. Das geschehe auch - aber nur in Einzelfällen, sagt die Sprecherin.
Käufer müssen sich vielmehr selbst schützen, die Angebote genau lesen und beim Anbieter nachfragen, wenn sie auf Ungereimtheiten stoßen, heißt es bei Ebay. Auch die Bewertungen anderer Käufer können Aufschluss über die Seriosität des Anbieters geben. Auf keinen Fall sollte man sich von Euphorie leiten lassen und voreilig ein Gebot abgeben.
Ein rechtsfreier Raum ist weder das Auktionshaus noch das Internet an sich. Allgemein gelten die Rechte wie bei Fernabsatzgeschäften üblich und auch die Gerichte beschäftigten sich bereits mit Ebay.
So stellte das Landgericht Hannover fest, dass die Beschreibung „neu“ nicht originalverpackt bedeuten muss (Az.: 32 O 67/07). Das Landgericht Frankfurt am Main beschäftigte sich mit einem nicht funktionstüchtigen Ofen und urteilte, dass allein der Hinweis des Verkäufers in der Artikelbeschreibung „mit Ofenschwärze behandelt“ nicht ausreichend ist, damit ein gewöhnlicher Kaufinteressent die fehlende Funktionsfähigkeit erkennt (Az.: 3-06 O 1/09).
Dasselbe Gericht sprach in einem anderen Fall einem Ebay-Käufer sogar Schadensersatz zu, weil die Artikelbeschreibung nicht der Wahrheit entsprochen hatte. Mehrmals hatte der Verkäufer in diesem Fall die Beschreibung „echt silbernes Teeservice“ verwendet, was sich als falsch heraus stellte (Az.: 2-16 S3/06).
Spielregeln zu Fernabsatzverträgen
Die Vorschriften zu Fernabsatzverträgen schreiben die grundsätzlichen Spielregeln für den Einkauf via Katalog, Brief, Internet oder Telefon fest. Ein großer Unterschied besteht allerdings zwischen einem gewerblichen und einem privaten Verkauf - dieser Übergang ist gerade beim Internetauktionshaus Ebay fließend.
Recht auf Widerruf und Rückgabe
Wer bei einem Unternehmer einkauft, kann fast jeden Vertrag (ausgenommen sind u.a. verderbliche Waren) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen oder die Ware an den Absender zurückschicken. Diese 14 Tage verlängern sich endlos, wenn der Verkäufer nach Vertragsabschluss (Zeitpunkt des Auktions-Endes) keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. per Fax, E-Mail oder schriftlich) schickt, erklärt Tatjana Halm. Ein privater Verkäufer unterliegt diesen Pflichten jedoch nicht.
Recht auf Gewährleistung
Ein gewerblicher Verkäufer hat zudem die gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung - auch bei Ebay wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil feststellte (Az.: I ZR 34/08). Diese Gewährleistung kann ein Käufer einfordern, wenn die Ware bei Übergabe Mängel aufweist. Bei Neuwaren gilt die Gewährleistung zwei Jahre, bei Gebrauchtwaren kann der Verkäufer die Frist auf ein Jahr verkürzen. Ein privater Verkäufer kann diese Gewährleistung ausschließen. Dieser Ausschluss ist jedoch nicht wirksam, wenn Mängel verschwiegen oder bewusst falsche Angaben gemacht wurden.
Privat-Verkäufer als Unternehmer
Wer gewerblich bei Ebay Waren verkauft, muss also mehr und strengere gesetzliche Bestimmungen einhalten. Doch es gibt keine allgemeine Rechtsprechung ab wann ein Verkäufer als professionell gilt - eingetragene Unternehmen abgesehen. Trägt ein Anbieter den Zusatz „Top-“ oder „Power-Seller“ handle es sich um gewerbliche Verkäufer stellt Ebay klar. Ansonsten müsse immer das Gericht im Einzelfall entscheiden. „Ausschlaggebend sind meist Auftritt und Häufigkeit“, erklärt Halm.
Für das Landgericht Frankfurt genügten zehn neuwertige Artikel, um eine gewerbliche Tätigkeit zu vermuten (Az.: 2/03 O 192/07), dem Amtsgericht Wernigerode reichten dazu die knapp 1400 Bewertungen eines Verkäufers (Az.: 10 C 659/06)
Stefanie Backs