Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.
Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für
. Danach können Sie gratis weiterlesen.
Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
Alle tummeln sich an Deck und genießen die Sonne, doch Sie liegen krank in der Kabine? Warum Sie das tunlichst vermeiden sollten, verraten wir Ihnen hier.
Wohl jedem schon einmal passiert: Kaum ist man auf dem Weg in den Urlaub, fängt man an zu kränkeln.
Eine Magen-Darm-Infektion oder Erkältung kann einem die Ferien ordentlich vermiesen - doch in manchen Fällen bekommen Patienten eine Art Schadensersatz vom Reiseveranstalter.
Wann Sie diese beantragen können, erklärt Rechtsanwalt Kay P. Rodegra.
Krank im Urlaub - wann der Reiseveranstalter zahlen muss
Dass eine Kreuzfahrt als Pauschalreise angesehen wird und der Urlauber somit den vollen Schutz des Reisevertragsrechts (§§ 651 a ff BGB) genießt, erklärte Rodegra gegenüber dem Portal Bild.de. Erkrankt ein Passagier, heißt das Rechtsanwalt Rodegra zufolge: "Trifft den Reiseveranstalter ein Verschulden, hat der Urlauber verschiedene Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Neben einer Preisminderung kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz für Zusatzkosten (z.B. Arztkosten, Medikamente), Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und auch Schmerzensgeld bestehen."
Doch je nach Fall variieren die Entschädigungsansprüche. Kay Rodegras Tipp, um sich über Reiserecht bei Kreuzfahrten und Entschädigung bei Reisemängeln zu informieren: Die sogenannte Würzburger Tabelle, die Echtfälle auflistet.
Ein Beispiel: Etwa eine Urlauberin, die im Januar auf Kreuzfahrt gehen will, sich aber im November zuvor einer Knie-Operation unterzieht. Ende Dezember muss sie wegen Komplikationen die Kreuzfahrt stornieren. Der Reiseveranstalter verlangt daraufhin 90 Prozent Stornokosten, die die Reiserücktrittskostenversicherung nicht bezahlen will. Die Begründung: Die Kundin habe zu spät storniert.
Das Landesgericht Hamburg kam aber zu dem Schluss, dass die Versicherung die Stornokosten bezahlen muss, weil der behandelnde Arzt nach der Knie-OP keine Bedenken wegen der Kreuzfahrt hatte.